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Kassenwechsel – Geldangebote brauchen eine Rechtsgrundlage


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Gesetzliche Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit Geldleistungen ohne Rechtsgrundlage zum Verbleib bewegen. Das Bayerische Landessozialgericht hat entsprechende Zusagen im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt.
Eine Krankenkasse hatte ihrer Konkurrentin vorgeworfen, wechselwilligen Versicherten finanzielle Vorteile anzubieten, obwohl die Voraussetzungen nach der Kassensatzung nicht erfüllt waren. Vorgelegt wurden unter anderem E-Mails über Zuschüsse und Bonusangebote im Zusammenhang mit zurückgenommenen oder beabsichtigten Kündigungen.
Das Gericht verpflichtete die betroffene Kasse, solche Zahlungsversprechen zu unterlassen. Die Entscheidung erging im Eilverfahren. Ob die vorgetragenen Sachverhalte im Hauptsacheverfahren bewiesen werden können, war nach der veröffentlichten Gerichtsmitteilung noch offen.

Für Versicherte
Entscheidend ist, ob eine angebotene Leistung gesetzlich oder durch die Satzung gedeckt ist und die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Reguläre Bonusprogramme oder zulässige Zusatzleistungen werden durch die Entscheidung nicht generell ausgeschlossen. Lassen Sie sich besondere Zusagen und ihre Voraussetzungen schriftlich erläutern.
Quelle: Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.07.2026, Az. L 5 KR 126/26 ER; Pressemitteilung 11/2026

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